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wiki:wohnsitz

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Wohnsitz

Definition nach § 7 Bürgerliches Gesetzbuch BGB: »Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.«
Unbedingte Eigenschaften eines Wohnsitzes sind vom Wortsinn her eine Wohnung und ein fester Ort; ob dieser Ort eine postalisch erreichbare Adresse hat, ist dagegen nicht bestimmt.

Meldepflicht

Eine Meldepflicht ergibt sich aus §17 Bundesmeldegesetz BMG:
»(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.«
Im zweiten Fall wird von der Meldebehörde auf der Rückseite des Personalausweises an Stelle einer Adresse die Formulierung »ohne festen Wohnsitz« eingetragen.

Vom Gesetz vorgesehen ist dies für jemand, der ins Ausland geht, nämlich nach §23 BMG: (7) »Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen.« In eine Grauzone fallen jene, die sich von einer Wohnung abmelden ohne eine neue Wohnung zu beziehen. Diese Gruppe der Obdachlosen oder Nichtseßhaften ist vom Gesetz her nicht vorgesehen.

Von einem »Auszug« wird ausgegangen, wenn (a) kein persönlicher Besitz in der Wohnung vorhanden ist und/oder (b) die Wohnung dauerhaft nicht genutzt wird.

Nebenwohnsitz

Ein Zweitwohnsitz wird von der Meldebehörde zugelassen, ist aber an die Existenz eines Hauptwohnsitzes gebunden; dieser muss als solcher angemeldet und genutzt sein. Wer sich dort also nicht ständig aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, siehe:
§ 21 BMG: (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

Wohnung

Das BM definiert eine Wohnung in § 20:
(1) »Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
(2) Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
(3) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.«
Das Gesetz betont also den ortsfesten Charakter einer Wohnung, jedoch ohne deren Eigenschaften zu beschreiben. Hilfsweise ließen sich also die festgelegten Eigenschaften von Wohnmobilen heranziehen, laut EU-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG sind das:

  • Tisch und Sitzgelegenheiten
  • Schlafgelegenheiten
  • Kochgelegenheit und
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen

Dagegen bleibt einzuwenden, dass ein Wohnmobil nur auf zugelassenen Flächen zum Übernachten genutzt werden darf und dass diese Fläche über eine zusätzliche Infrastruktur verfügen, also: wie Wasserver- und entsorgung sowie Toiletten und sanitäre Anlagen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind: Das öffentliche Urinieren wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG eingestuft (»Wildpinkler«). Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung »(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.« Die Abwasserentsorgung ist sicherzustellen. Nach § 41 des Infektionsschutzgesetzes ist Abwasser so zu beseitigen, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen.

Zum Wohnen gehört also Möglichkeiten:

  • der Wasserversorgung, etwa mit Kanistern;
  • sanitäre Vorgänge nicht-öffentlich zu verrrichten;
  • Abwässer zumindest zu sammeln, bis sie einer Entsorgungsmöglichkeit zugeführt werden können;
  • Fäkalien etwa in Kompost- oder Trockentoiletten zu sammeln
wiki/wohnsitz.1527656350.txt.gz · Zuletzt geändert: (Externe Bearbeitung)

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